Schadensersatz für Lehman-Zertifikate

1. Versäumte Risikoaufklärung

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf a) die Person des Kunden bzw. sein Anlageziel und b) andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die Beratung hat sich nach der Rechtsprechung insbesondere daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH Urteil vom 25.11.1981 – IV ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).

a) Kundenprofil
Im Vorfeld ist zu prüfen, ob sich der Kunde ein konservatives Anlagekonzept gewünscht hatte, welches beispielsweise der Alterssicherung dienen sollte, oder eines mit großen Gewinnaussichten. Soweit der Anleger zu erkennen gibt, dass er sich ein konservatives Anlagekonzept wünscht, darf der Anlageberater nur Anlagen empfehlen, die zwar einen möglichst hohen Zins, aber bei Fälligkeit keine Ausfallgefahr aufweisen dürfen, also ein niedriges Emittentenrisiko haben muss (so OLG München, Urteil vom 14.09.1999, 5 U 1587/99). Ist das Emittentenrisiko nicht absehbar, hat der Anlageberater zumindest darauf hinzuweisen, dass sich der Anleger gegen das Emittentenrisiko durch Kreditderivate – im Branchenjargon Credit Default Swaps genannt – zusätzlich absichern kann. Derartige Kreditderivate sind beinahe für jeden Großkonzern oder jede Bank der Welt erhältlich.

Die Bewertung und Empfehlung der jeweiligen Zertifikate muss zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vertretbar gewesen sein. Eine fortlaufende Überwachungspflicht der beratenden Bank hinsichtlich der von ihr empfohlenen Beteiligungen gibt es nicht (BGH XI ZR 63/05).

b) Anlageobjekt
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei „Global Champion Zertifikaten“ um Bonus-Zertifikate. Bei solchen Beteiligungsformen gibt es zweierlei Risiken.

Zum einen das Emittentenrisiko. Zertifikate sind im rechtlichen Sinne Schuldverschreibungen. Der Wert dieser Schuldverschreibung hängt von der Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Schuldners, hier des Emittenten Lehman Brothers, ab. Zertifikate unterliegen, anders als dies bei Spareinlagen der Fall ist, nicht der Einlagensicherung durch eine Einlagensicherungseinrichtung. Es wird auch kein Sondervermögen zugunsten des Anlegers gebildet, wie dies beispielsweise bei einer Anlage in einen Investmentfonds entsprechend dem Investmentgesetz (früher KAGG) der Fall ist. Zur Klarstellung: Die Insolvenz einer Investmentgesellschaft führt in der Regel nicht zu einer Beeinträchtigung des Investmentfonds, da das Sondervermögen von vornherein vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt ist. Anders ist die Situation bei Zertifikaten, deren Existent mit der Vermögensentwicklung des Emittenten steht und fällt. Vor diesem Hintergrund sind Zertifikate, die im Vergleich zu Einlagen oder Beteiligungen an Investmentfonds über keinerlei Sicherheit verfügen, – was das Emittentenrisiko anbelangt – sehr riskant.

Zum anderen resultiert ein weiteres Risiko bei Bonus-Zertifikaten aus der derivativen Natur dieser Anlageform. Dem Grunde nach handelt es sich um ein Wettgeschäft, da der wirtschaftliche Wert des Zertifikats maßgeblich von der Kursentwicklung der Basiswerte abhängig ist. Als Basiswerte dienten bei „Global Champion Zertifikaten“ die drei bekannten Indizes Dow Jones EURO STOXX 50, Nikkei 225 und S & P 500. Derartige Zertifikate sind hoch spekulativ, da es im Zuge signifikanter Kurskorrekturen bei den Basiswerten zum vollständigen Kapitalverlust kommen kann. Kurzum: Es besteht das Risiko des Totalverlustes am Ende der Laufzeit.

c) Konsequenzen
Bonus-Zertifikate sind für Anleger geeignet, die eine spekulative Anlageform wählen. Anleger, die einen stetigen Vermögensaufbau mit der Sicherung der eingezahlten Gelder vornehmen wollen, sollten daher nicht in diese Anlageform investieren bzw. auch nicht dahingehend beraten werden.

Die prozessual größte Schwierigkeit besteht darin, eine unvollständige oder unzutreffende Aufklärung zu beweisen. Nach einem Urteil des BGH vom 24.01.06 (BGH XI ZR 320/04) sind Kreditinstitute nicht dazu verpflichtet, die Erfüllung ihrer Aufklärungsund Beratungspflicht schriftlich zu dokumentieren. Damit erteilt der BGH etwaigen Forderungen auf Beweislastumkehr zugunsten der Anleger eine Absage. D.h. jeder Anleger sollte aufgrund der schwierigen Beweislage dafür sorgen, dass bei einem Beratungsgespräch ein Zeuge dabei ist.

2. Versäumte Aufklärung über Eigeninteressen

Weiterhin besteht die Chance, dass der Anleger in dem Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Eigeninteressen des Kreditinstitutes, insbesondere über vertragsbedingt entstandene Innenprovisionen, hingewiesen wurde. Nach der ständigen BGH-Judikatur kann bereits ein derartiges Versäumnis die Verpflichtung der Bank nach sich ziehen, umfassenden Schadensersatz zu leisten. Vor diesem Hintergrund ist jeweils zu klären, ob eine etwaige Innenprovision an die beratende Bank für die empfohlenen Zertifikate geflossen ist. Darunter fallen der Ausgabenaufschlag, einmalige Rückvergütungen (sog. „Kickbacks“) und Bestandsprovisionen.

In der Regel wird die Höhe der Innenprovisionen aus den jeweiligen Abrechnungen der Banken ersichtlich.

Dr. Sasdi

zurück